Seitenbereiche
Glocke an Deck, rgr Reber Gaschler GmbH, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Weil der Stadt

Wir Steuern Sie an Ihr Ziel

Ihr Steuerberater & Wirtschaftsprüfer in
Weil der Stadt und Kusterdingen

Inhalt

Steuerliche Behandlung der Erträge aus Chefarztambulanzen

Gemeinnützigkeit und Zweckbetrieb

Als Zweckbetriebe gelten wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer steuerfreien gemeinnützigen Körperschaft (z. B. einer Krankenhaus-GmbH), die der Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft dienen. Davon zu unterscheiden sind sonstige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die zwar von dem Träger der gemeinnützigen Körperschaft betrieben werden, allerdings nicht zur Verwirklichung des satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecks erforderlich sind. Gewinne aus nicht unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dienenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Teilbetrieben) sind nicht steuerfrei.

Streitpunkt Chefarztambulanzen

Im Streitfall überließ ein gemeinnütziger Krankenhausbetreiber Räumlichkeiten sowie Personal- und Sachmittel an Krankenhausärzte zur Durchführung ambulanter Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen. Die Ärzte zahlten hierfür ein Nutzungsentgelt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Nutzungsentgelte dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet werden müssten.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil v. 13.1.2021 - 13 K 365/17 K,G,F) folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht, sondern rechnete die Gewinne aus der Gestellung der Räumlichkeiten, des Personals und der Sachmittel dem steuerfreien Krankenhauszweckbetrieb zu. Das FG begründete dies damit, dass die Chefarztambulanzen den typischen Krankenhausleistungen entsprechen würden. Daran vermag nach Auffassung des FG auch der Umstand, dass der materiellrechtliche Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht der Krankenhausbetreiberin selbst, sondern den von ihr beschäftigten Ärzten zusteht, nichts zu ändern.

Anhängige Revision

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Aktenzeichen V R 2/21). Gemeinnützige Krankenhausbetreiber können sich auf dieses anhängige Revisionsverfahren berufen, sofern das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung die Erträge aus Chefarztambulanzen der Steuerpflicht unterstellt.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Kzenon - stock.adobe.com

Wir über uns

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Weil der Stadt und Kusterdingen bieten wir neben der klassischen Steuerberatung  Ihnen ein umfassendes Beratungsangebot und orientieren unsere Dienstleistungen an Ihren individuellen Bedürfnissen.

Sie haben Fragen? Nützen Sie die Möglichkeit unseres unverbindlichen Erstgesprächs!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.