Seitenbereiche
Glocke an Deck, rgr Reber Gaschler GmbH, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Weil der Stadt

Wir Steuern Sie an Ihr Ziel

Ihr Steuerberater & Wirtschaftsprüfer in
Weil der Stadt und Kusterdingen

Inhalt

Steuerfreie Nebenjobs in Impf- und Testzentren

Übungsleiterfreibetrag / Ehrenamtspauschale

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw. bleiben im Veranlagungszeitraum 2021 bis zu einem Betrag von € 3.000,00 jährlich bzw. im Veranlagungszeitraum 2020 bis zu einem Betrag von € 2.400,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ bis zu € 840,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2021) bzw. bis zu € 720,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2020) steuer- und sozialversicherungsfrei (Ehrenamtspauschale gemäß § 26a EStG).

Tätigkeit in Impf- und Testzentren

Die Finanzverwaltung gewährt Ärzten, die nebenberuflich in Impf- und Testzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, den Übungsleiterfreibetrag. Sonstige Mitarbeiter, die nebenberuflich keine qualifizierte medizinische Tätigkeit mit und an Menschen verrichten (z. B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, jeweils in Höhe der geltenden Höchstbeträge, und auch für Tätigkeiten in mobilen Impf- und Testzentren (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Vfg. v. 15.3.2021, S 2331 A-49-St 210).

Nebenberuflichkeit

Eine Nebenberuflichkeit im Sinne dieser Verfügung der Oberfinanzdirektion ist dann gegeben, „wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist“ (R 3.26 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien/LStR).

Keine Umsatzsteuerpflicht

In der vorgenannten Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion Frankfurt darüber hinaus fest, dass die nichtselbständig in den regionalen Impf- und den Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Daher fällt in allen Fällen keine Umsatzsteuer an.

Stand: 30. August 2021

Bild: Adam Gregor - stock.adobe.com

Wir über uns

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Weil der Stadt und Kusterdingen bieten wir neben der klassischen Steuerberatung  Ihnen ein umfassendes Beratungsangebot und orientieren unsere Dienstleistungen an Ihren individuellen Bedürfnissen.

Sie haben Fragen? Nützen Sie die Möglichkeit unseres unverbindlichen Erstgesprächs!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.